Rechtsprechung
AG Berlin-Schöneberg, 24.02.2010 - 14 C 218/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 554 Abs 2 BGB, § 4 Abs 2 HeizkostenV
Duldungsanspruch des Vermieters: Einbau einer Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Vermieters gegen einen Mieter auf Duldung des Einbaus einer Funksteuerung für Wärmemengenzähler und Wasseruhren
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Wärmemengenzähler/Wasseruhr - Duldungsanspruch des Mieters
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Funkmess-System
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierung der Wärmemengezähler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierung der Wärmemengenzähler? (IMR 2011, 1030)
Papierfundstellen
- WuM 2010, 623
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- AG Berlin-Lichtenberg, 11.07.2003 - 14 C 5/03
Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 24.02.2010 - 14 C 218/09
Die Mietsache wird durch den Einbau einer Funksteuerung der Wärmemengenzähler und Wasseruhren nämlich nicht in ihrem Gebrauchswert für den Mieter erhöht (vgl. LG Berlin MM 2004, 43), vielmehr handelt es sich um eine Aufwandserleichterung für die Vermieterin.
- LG Heidelberg, 19.11.2010 - 5 S 34/10
Duldungspflicht eines Mieters bzgl. eines Austauschs eines bestehenden …
Zwar wird häufig vertreten, die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV beziehe sich nur auf die erstmalige Ausstattung mit Messgeräten zur Verbrauchserfassung (LG Kassel NZM 2006, 818; AG Schöneberg, Urteil vom 24.2.2010 - 14 C 218/09 -, Abs.-Nr. 5 [[...]] mit zust. Anm. Lammel WuM 2010, 623; für Duldungspflicht allenfalls bei Freihaltung von den Mehrkosten LG Hamburg, WuM 2009, 124 m.w.N.; offen gelassen von BGH WuM 2010, 427 [428]).Das wird zwar gerade für den Austausch gegen Funk-Erfassungsgeräte im Allgemeinen unterschiedlich beurteilt (ablehnend AG Schöneberg, Urteil vom 24.2.2010 - 14 C 218/09 -, Abs.-Nr. 4 [[...]]; bejahend AG Lichtenberg, Urteil vom 2.5.2007 -Az. 7 C 101/07 - Abs.-Nr. 4 ff. [[...]] und AG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2005 - Az. 33 C 2742/05 - Abs.-Nr. 12 ff. [[...]]), kann aber jedenfalls vorliegend nicht zweifelhaft sein, wo angesichts der oben begründeten Duldungspflicht für den Austausch von Wärme- und Warmwasserzähler lediglich wegen der Erfassung des Kaltwasserverbrauchs noch zur Ablesung die Wohnung betreten werden müsste und der Mieter deshalb anwesend sein oder seine Vertretung organisieren müsste.